Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09   

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https://dejure.org/2009,9249
OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09 (https://dejure.org/2009,9249)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.03.2009 - 3 Ss 71/09 (https://dejure.org/2009,9249)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. März 2009 - 3 Ss 71/09 (https://dejure.org/2009,9249)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 2 Nr 1 Buchst b AufenthG
    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Strafbarkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 a Abs. 2
    D (A), Strafrecht, illegaler Aufenthalt, Duldung, Anspruch, Sachaufklärungspflicht, Abschiebungshindernis, Prüfungskompetenz

  • Judicialis

    AufenthG § 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch die Strafgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch die Strafgerichte

Besprechungen u.ä.

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Strafbarkeit des erlaubnislosen Aufenthalts und der erlaubnislosen Einreise (RA Jan Lam; Asylmagazin 2011, 228)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 242/06

    D (A), Strafrecht, unerlaubter Aufenthalt, Passlosigkeit, Duldung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 ist zwar zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (entspricht § 92 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ergangen, sie betrifft aber auch die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in wesentlichen Teilen mit Wirkung vom 01.01.2005 in der Fassung vom 25.02.2008 an die Stelle des Ausländergesetzes getreten ist (bgl.: dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 - 2St OLG Ss 242/06 - OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ss 23/06 -).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch auf den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar (vgl. dazu OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 12.08.2003 - 3 Ws 932-03 m.w.N.; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 - 2St OLG Ss 242/06 -).

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 (in StV 2003, 553f.) müssen die Strafgerichte jedoch selbständig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren.
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09
    Danach bleibt der Ausländer strafbar, wenn die Ursache für die (gesetzwidrige) Untätigkeit der Ausländerbehörde (Nichterteilung der Duldungsentscheidung nach § 60a Abs. 2 AufenthG) allein im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, weil er beispielsweise abgetaucht ist, jeden Kontakt mit der Ausländerbehörde meidet und insbesondere von vornherein nicht offenbart, dass er in die Bundesrepublik Deutschland (wieder) eingereist ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2006 - 1 StR 76/04).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 2 Ss 23/06

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik bei Vorliegen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.03.2009 - 3 Ss 71/09
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 ist zwar zu § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (entspricht § 92 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ergangen, sie betrifft aber auch die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz, das in wesentlichen Teilen mit Wirkung vom 01.01.2005 in der Fassung vom 25.02.2008 an die Stelle des Ausländergesetzes getreten ist (bgl.: dazu OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2007 - 2St OLG Ss 242/06 - OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ss 23/06 -).
  • OLG Frankfurt, 22.08.2012 - 1 Ss 210/12

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen passlosen Aufenthalts nach § 95 I Nr. 1

    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form des Ausweisersatzes hat (vgl. OLG Frankfurt am Main - 3 Ss 71/09 - - 1 Ss 251/09 - - 1 Ss 171/11 - - 1 Ss 199/11 - - 1 Ss 233/10 - [Bd. II, Bl. 216 ff. d. A.]; OLG München StV 2005, 213; NStZ 2011, 88).
  • OLG Hamburg, 25.01.2012 - 3-1/12

    Ausländerstrafrecht: Illegaler Aufenthalt bei Vereitelung der Durchführung eines

    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003, 2 BvR 397/02 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vergleiche BGH, 6. Oktober 2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, 12. März 2009, 3 Ss 71/09, NStZ-RR 2009, 257).(Rn.17).

    Dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt den Ausländerbehörden bekannt ist, nicht wegen illegalen Aufenthalts bestraft wird, entspricht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488f) der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.2004, 1 StR 76/04, Rn. 11 und 12 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 257).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 1 Ss 233/10

    Zur Strafbarkeit wegen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Pass oder Ausweisersatz

    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes hat (vgl. Senatsbeschlüsse v. 19.9.2006 - 1Ss 167/06, v. 17.9.2009 - 1 Ss 251/09, v. 24.6.2011 - 1 Ss 199/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.3.2009 - 3 Ss 71/09; OLG München NStZ 2011, 88).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 Ss 278/14

    Unwirksamkeit einer Beufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

    Soweit nicht unmittelbar entscheidungstragende Formulierungen im Beschluss des 3. Senats des OLG Frankfurt vom 12.12.2008 (3 Ss 71/09 = NStZ-RR 2009, 257, 258) im Schrifttum ( Stoppa und Gericke , je aaO.) so gedeutet worden ist, dass hier andere rechtliche Grundsätze aufgestellt worden seien, hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 01.08.2012 (1 Ss 206/12) klargestellt, dass das Wort "erneut" in § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ersichtlich die Notwendigkeit erneuter Einreise voraussetzt.
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    c) Der Strafbarkeit der Angeklagten steht kein Anspruch auf Erteilung einer sog. qualifizierten Duldung in Form des mit Lichtbild versehenen Ausweisersatzes nach § 48 Abs. 2 AufenthG entgegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.08.2004 - 4St RR 84/04 a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2009, 257, 258; NStZ-RR 2012, 220 und Beschluss vom 22.08.2012 - 1 Ss 210/12 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2011 - 1 Ss 171/11
    Eine Strafbarkeit eines Ausländers wegen passlosen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist danach grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er nicht in zumutbarer Weise seinen ausweisrechtlichen Pflichten nach § 48 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG nachgekommen ist und daher jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Form eines Ausweisersatzes hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.09.2006 - 1 Ss 167/06, v. 17.09.2009 - 1 Ss 251/09, v. 24.06.2011 -- 1 Ss 199/11; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.03.2009 -- 3 Ss 71/09; OLG München NStZ 2011, 88).
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